Im Laufe der Erkrankung wird es für den betroffenen Menschen zusehends schwieriger, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Außerdem belasten Ausgaben für Pflegebehelfe, Betreuung, Medikation und Therapien das Budget.

Daher ist es ratsam, rasch finanzielle und rechtliche Vorsorge zu treffen, solange die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist.

Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen können in ihrer Entscheidungsfähigkeit zunehmend eingeschränkt werden. Sie brauchen Unterstützung, etwa bei Bankgeschäften, Vertragsabschlüssen oder im Kontakt mit Behörden und Ämtern. Rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen ist ratsam und erleichtert den weiteren gemeinsamen Weg. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man schon vor Verlust der Entscheidungsfähigkeit selbst, von wem und wie man später vertreten werden möchte.

Eine Vorsorgevollmacht muss persönlich vor eine/r Notar*in oder eine/r Anwält*in erstellt und unterschrieben werden. Tritt dann der Verlust der Entscheidungsfähigkeit, der sog. „Vorsorgefall“, ein, muss die Vorsorgevollmacht von der bevollmächtigten Person mittels eines ärztlichen Zeugnisses bei eine/r Notar*in oder eine/r Anwält*in aktiviert werden. Hat die betroffene Person vorab keine Vertretung für sich gewählt, versteht sie eine Vollmacht aber noch in Grundzügen, dann kann sie eine Vertrauensperson als gewählte Erwachsenenvertretung bestimmen und eine Vertretungsvereinbarung mit ihr treffen. Ist auch das nicht mehr möglich, so kann sich ein/e nahe/r Angehörige* (Ehepartner*in, Kinder, Enkelkinder, Neffen/Nichten) als gesetzliche Erwachsenenvertretung registrieren lassen, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Eine gewählte oder eine gesetzliche Erwachsenenvertretung können direkt bei VertretungsNetz, oder wiederum bei eine/r Notar*in oder eine/r Anwält*in eingereicht und registriert werden. Erst wenn keine dieser Möglichkeiten gegeben ist, wird beim Bezirksgericht ein Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingeleitet.

Im Rahmen der Vertretung ist die vertretene Person so weit wie möglich in alle Entscheidungen einzubeziehen. Alle Erwachsenenvertreter*innen (auch gewählte und gesetzliche) unterliegen der Kontrolle des Gerichtes und müssen diesem zumindest einmal jährlich nachweisen, dass sie im Interesse der vertretenen Person tätig waren und das von ihnen verwaltete Geld für diese verwendet wurde.

Anlaufstellen finden Sie bei Rechtliches und Finanzielles im Steirischen Wegweiser.

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